Deutsche farbwissenschaftliche Gesellschaft e.V. im Deutschen Verband Farbe


Satzung

In der Fassung vom 26. Januar 1998
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 4979 B


§1 Name

Der Verein führt den Namen
„Deutsche farbwissenschaftliche Gesellschaft“ (DfwG) e.V.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Die DfwG ist ein farbwissenschaftlicher, nicht auf Erwerb ausgerichteter Verein. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftlich-technische Ziele, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, durch Förderung der Forschung und Verbreitung neuerer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Farbwissenschaft.

Als Mittel zur Erreichung dieses Zieles dienen Tagungen, Vorträge sowie Berichte über Forschung und Fortschritte auf dem Gebiet der Farbwissenschaft. Alle Tagungen und Vortragsveranstaltungen stehen der Allgemeinheit zur Teilnahme offen. Die DfwG fördert weiterhin die farbwissenschaftliche Forschung durch Auszeichnung einer hervorragenden wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Farbwissenschaften mit dem DfwG-Förderpreis alle zwei Jahre.

Neue farbwissenschaftliche Erkenntnisse werden regelmäßig zeitnah veröffentlicht. Eine Verlagstätigkeit wird hierbei nicht verfolgt.

Mittel der DfwG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln der DfwG erhalten. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein umfasst:

1.1 persönliche Mitglieder
1.2 nichtpersönliche Mitglieder
1.3 Ehrenmitglieder.

2. Persönliches Mitglied kann auf Antrag jeder werden, der an der Farbwissenschaft und Ihrer Anwendung Interesse hat.

3. Nichtpersönliche Mitglieder können Firmen, Organisationen, Institute und Vereine werden, die an farbwissenschaftlichen Fragen interessiert sind.

4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand der DfwG zu beantragen.

5. Über Aufnahmeantrage entscheidet der Vorstand der DfwG. Die Zurückweisung einer Anmeldung muss vom Vorstand begründet werden. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme wird die Satzung der DfwG anerkannt.

6. Zu Ehrenmitgliedern kann bei Zustimmung des Betroffenen die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit hervorragende, verdiente Fachleute ernennen, die durch Beschluss des Vorstandes hierfür vorgeschlagen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. Der Austritt muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand der DfwG schriftlich erklärt werden. Bei verspäteter Austrittserklärung besteht Beitragspflicht für das folgende Geschäftsjahr.

2. Mitglieder können nach Vorladung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden:

2.1 bei grober Satzungsverletzung
2.2 bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens der DfwG
2.3 bei Nichtzahlung fälliger Beiträge.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner:

3.1 bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode
3.2 bei nichtpersönlichen Mitgliedern mit deren Erlöschen oder Auflösung

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenen Rechte. Den Mitgliedern steht bei Beendigung der Mitgliedschaft weder ein Anspruch auf das Vereinsvermögen, noch ein Auseinandersetzungsanspruch zu.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist in der Hauptversammlung der DfwG stimmberechtigt. Jedes auf der Versammlung anwesende Mitglied hat hierbei eine Stimme, wobei die nichtpersönlichen Mitglieder durch einen von ihnen zu beauftragenden Vertreter stimmberechtigt sind.

2. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Vorträgen und Veranstaltungen der DfwG berechtigt.

§ 7 Beiträge

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig ist.

2. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes der DfwG von der Hauptversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Die Beiträge dienen ausschließlich der Verwendung für satzungsgemäße Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstige Zuwendung aus Mitteln der DfwG erhalten.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Hauptversammlung
2. Vorstand

§ 9 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung soll mindestens alle vier Jahre stattfinden. Hierzu hat der Präsident wenigstens zwei Monate vorher alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Auf Antrag von 20% der Mitglieder kann eine a.o. Hauptversammlung einberufen werden.

2. In der Hauptversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

3. Anträge für die Hauptversammlung sollen mindestens einen Monat vorher dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung bei dem Vorsitzenden eingereicht und den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt werden.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Vorstandswahl, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist schriftliche Stimmabgabe zulässig.

6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1 dem Präsidenten
1.2 dem Vizepräsidenten
1.3 dem Sekretär
1.4 dem Schatzmeister

2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen sind geheim. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

4. Der Vorstand besorgt die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins. Er bereitet alle Versammlungen und Veranstaltungen vor, er vertritt den Verein in Diskussionen und Verhandlungen mit anderen Körperschaften.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

6. Alle Ämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung wird den Mitgliedern für ihre Tätigkeit nicht gewährt. Kosten für Reisen, Barauslagen und ähnliche Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins entstanden sind, können jedoch nach Maßgabe der verfügbaren Mittel vergütet werden.

7. Die DfwG darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DfwG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung der DfwG oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr vorhandenes Vermögen an das DIN Deutsches Institut für Normung e. V. in Berlin, zweckgebunden für die Arbeit des Normenausschuss Farbe (FNF), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.